Dienstleistungen von der Steuer absetzen
Handwerkerleistungen
Gem. § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die Steuer bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Bei Handwerkerleistungen handelt es sich um alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
Auf die im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Erweiterung bzw. der Schaffung von Wohnraum) anfallenden Leistungen ist diese Regelung nicht anwendbar.
Steuerlich geltend machen können Sie den Lohn für handwerkliche Arbeiten und auch Fahrt- und Gerätekosten fallen darunter. Gleiches gilt für Verbrauchsmittel von Arbeitsgeräten und die Entsorgung von Abfällen – aber nur dann, wenn das Teil Ihres Auftrags für Modernisierungsarbeiten ist. Nicht absetzen können Sie die Materialien, die für die Arbeiten nötig sind. Tapeten, Farben und Fliesen zahlen Sie also ganz allein.
Handwerkerleistungen ermäßigen die Steuer um 20% der Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 Euro. Der Rechnungsbetrag ist hierbei brutto abzugsfähig, also inklusive der gezahlten Umsatzsteuer (entspricht somit einem Wert der Arbeitsleistungen von bis zu 6.000 € Brutto).
Folgende Leistungen sind als Handwerkerleistungen abzugsfähig:
- Austausch oder Renovierung von Fenstern und Türen
- Dach- oder Fassadenarbeiten
- Reparatur von Haushaltsgeräten, Elektronikgeräten und Computern
- Wartung der Heizungsanlage
- Pflasterarbeiten auf dem Hof vor dem Haus
- Gebühren für den Schornsteinfeger
- Verlegung von Bodenbelägen wie Fliesen, Teppich oder Parkett
- Modernisierung der Einbauküche oder des Badezimmers
- Gartengestaltung, Gärtnerarbeiten oder Gartenpflege
- Malerarbeiten in der Wohnung oder am Haus (Graffitibeseitigung)
- Insektenschutzgitter
- Laubentfernung
- Montageleistung beim Möbelkauf
- Schimmelpilzbekämpfung
- Trockenlegung von Mauerwerk
- Wärmedämmungsmaßnahme
- Wasserschadensanierung
Vorraussetzungen die zusammenfassend erfüllt sein müssen:
Selbst genutzte Wohnung – Wichtigste Voraussetzung ist, dass Sie den Auftrag als Privatperson vergeben und dass die Arbeiten in Ihrer selbst genutzten Wohnung, Ihrem eigenen Haus oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden. Es kann auch die Zweitwohnung, eine Ferienwohnung oder ein Wochenendhaus sein. Falls die Wohnung von den eigenen Kindern zeitweilig genutzt wird, ist das auch in Ordnung. Die Förderung erstreckt sich auf die Wiederherstellung, Renovierung und Verschönerung von Räumen bzw. Einrichtung oder Haushalts- und Elektrogeräten. Auch die kompletten Kosten für Ihren Schornsteinfeger fallen darunter. Nicht steuerlich gefördert wird die Schaffung von neuer Wohn- oder Nutzfläche. Wenn Sie eine neue Garage anbauen wollen, unterstützt Sie der Fiskus dabei also nicht – wohl aber, wenn Sie Ihre alte Garage neu streichen oder ihr ein neues Dach verpassen lassen.
Rechnung per Überweisung zahlen – Sie müssen eine offizielle Rechnung vorweisen können, die Sie nicht bar, sondern per Überweisung beglichen haben. Nur dann erkennt das Finanzamt Ihren Beleg an.
Höchstgrenze – Von dem Lohn, den Sie gezahlt haben, können Sie 20 Prozent von Ihrer Steuerschuld abziehen. Die Mehrwertsteuer setzen Sie mit an. Ebenfalls anrechnen können Sie Fahrt- und Maschinenkosten sowie Verbrauchsmittel, also etwa Klebeband und Abdeckplane, die der von Ihnen beauftragte Maler verwendet. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro jährlich. Damit können Sie bis zu 1.200 Euro im Jahr zurückerhalten (§ 35a Einkommensteuergesetz).
Besprechen Sie mit Ihrem Handwerker bereits vorher, dass Sie seinen Lohn absetzen wollen. Er wird dann sicherlich schon Bescheid wissen und Lohn- und Materialkosten getrennt ausweisen. Prüfen Sie bei Erhalt der Rechnung dennoch unbedingt, ob das auch geschehen ist. Wenn nicht, verlangen Sie eine neue. Ihr Handwerker darf den Rechnungsbetrag auch prozentual in Arbeits- und Materialkosten aufteilen, solange er dabei realistisch bleibt. Bei Wartungsaufträgen etwa für Ihre Heizung akzeptieren die Finanzämter auch eine Anlage zur Rechnung, aus der hervorgeht, wie hoch der anteilige Arbeitslohn ist.
Es gibt übrigens Ausnahmen vom Grundsatz, dass nur die Renovierung, nicht aber der Bau von etwas Neuem gefördert wird. Der Bundesfinanzhof hat am 13. Juli 2011 entschieden, dass bei umfangreichen Gartenarbeiten der Arbeitslohn auch dann absetzbar ist, wenn dabei eine neue Stützmauer errichtet wird. Gärtnerarbeiten können entweder als Handwerkerkosten oder als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden (s.u.)
Quelle und weitere Informationen: http://www.finanztip.de/handwerkerkosten/
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Unter haushaltsnahen Dienstleistungen sind nicht handwerkliche Tätigkeiten gemeint. Vielmehr geht es um Leistungen, die für gewöhnlich von einem Mitglied des Haushalts übernommen werden und für die eine Dienstleisteragentur oder ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird und diese Dienstleistung vegütet wird § 35a Abs. 2 EStG.
Haushaltsnahe Dienstleistungen mindern gem. § 35a Abs. 2 EStG um 20% bzw. maximal 4.000 Euro der Aufwendungen die Steuern.
Folgende Angebote können als haushaltsnahe Dienstleistungen gewertet werden:
- Gärtnerarbeiten
- Hausmeisterarbeiten (Wartung und Instandhaltung)
- Straßen- und Gehwegreinigung auf Privatgelände
- Hausreinigung
- Umzugsdienstleistungen
- Wachdienst innerhalb des Grundstücks
- Winterdienst innerhalb des Grundstücks
Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen förderfähig sind Aufwendungen für die Straßen- und Gehwegreinigung, soweit diese auf öffentlichem Gelände durchgeführt wird. Straßen- und Gehwegreinigung auf Privatgelände hingegen stellen begünstigte Aufwendungen dar.